Früher oder später kommt die Rückmeldung: „Bitte schicken Sie uns keine Werbung mehr.“ Das ist normal und kein Zeichen, dass deine Kampagne schlecht war. Entscheidend ist, was danach passiert.

Was rechtlich gilt

Nach Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO kann jede Person der Verarbeitung ihrer Daten für Direktwerbung widersprechen. Danach dürfen ihre Daten für diesen Zweck nicht mehr verarbeitet werden. Eine Begründung ist nicht nötig.

Auch das Wettbewerbsrecht ist deutlich: Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG ist Werbung eine unzumutbare Belästigung, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger sie nicht wünscht. Das gilt für einen ausdrücklichen Widerspruch ebenso wie für einen Hinweis wie „Bitte keine Werbung“ am Briefkasten.

Ein sauberer Ablauf in vier Schritten

  1. Sofort vermerken: Egal ob per Mail, Telefon, Chat oder Rücksendung: Der Widerspruch wird noch am selben Tag eingetragen.
  2. Auf die Sperrliste setzen: Speichere nur, was du zum Abgleich brauchst, etwa Name, Unternehmen und Anschrift, plus Datum des Widerspruchs.
  3. Vor jedem Versand abgleichen: Jede neue Liste, ob gekauft, gemietet oder selbst recherchiert, läuft vorher gegen die Sperrliste.
  4. Freundlich bestätigen: Eine kurze Bestätigung ohne erneute Werbung zeigt, dass du den Wunsch ernst nimmst.

Widerspruch der Person oder des Unternehmens?

Widerspricht eine Geschäftsführerin für sich persönlich, darfst du sie nicht mehr anschreiben. Ob damit das ganze Unternehmen gesperrt ist, hängt von der Formulierung ab. Im Zweifel legst du den Widerspruch weit aus. Einen Kunden gewinnst du ohnehin nicht, wenn du das Nein umgehst.

Robinsonliste und andere Sperrlisten

Robinsonlisten sind Verzeichnisse von Menschen, die keine Werbung wünschen. Sie richten sich vor allem an Privatpersonen. Seriöse Adressanbieter gleichen ihre Daten mit solchen Listen ab, und du solltest danach fragen, bevor du Adressen einkaufst. Worauf du dabei noch achten solltest, steht im Beitrag Darf ich Adressen kaufen?